OLG Koblenz - Urteil vom 17.01.1995 (15 UF 885/94) - DRsp Nr. 1996/23059
OLG Koblenz, Urteil vom 17.01.1995 - Aktenzeichen 15 UF 885/94
DRsp Nr. 1996/23059
Nach Art. 135 § 1 FVK hängt der Umfang der Unterhaltsleistung einerseits vom Bedarf des Berechtigten ab, andererseits von der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, so daß zu berücksichtigen ist, wo der Berechtigte und wo der Unterhaltsverpflichtete leben. Dem Bedarf eines in Polen lebenden Kindes entspricht damit ein Unterhaltsbeitrag, der einerseits die gehobenen Einkommensverhältnisse des in der Bundesrepublik lebenden Vaters, andererseits das soziale Gefälle in Polen berücksichtigt. (OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 1335; FamRZ 1991, 1095 = DAVorm 1991, 198). Für die Zeit ab November 1993 ist vom Tabellenbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle ein Abschlag von 25 % vorzunehmen.
Normenkette:
Poln. FVK Art. 133 § 1, Art. 135 § 1;
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