OLG Koblenz - Urteil vom 17.01.1995
15 UF 999/94
Normen:
BGB § 1601 ; BKGG § 8 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1374

OLG Koblenz - Urteil vom 17.01.1995 (15 UF 999/94) - DRsp Nr. 1996/23060

OLG Koblenz, Urteil vom 17.01.1995 - Aktenzeichen 15 UF 999/94

DRsp Nr. 1996/23060

Die Kinderzulage, die Beamten der Europäischen Kommission gezahlt wird, ist dem in Deutschland gewährten Kindergeld vergleichbar und daher bei Auszahlung an die Kindesmutter wie Kindergeld hälftig vom Kindesunterhalt abzuziehen. Die Haushaltszulage, die Beamten der Europäischen Kommission gezahlt wird, ist dem in Deutschland gewährten erhöhten Ortszuschlag vergleichbar und daher bei Auszahlung an die Kindesmutter voll vom Kindesunterhalt abzuziehen. Die Erziehungsszulage, die Beamten der Europäischen Kommission gezahlt wird, die etwa 5 % des Einkommens beträgt, ist bei Auszahlung an die Kindesmutter voll vom Kindesunterhalt abzuziehen.

Normenkette:

BGB § 1601 ; BKGG § 8 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 1374