OLG Koblenz - Urteil vom 17.03.1997 (12 U 501/96) - DRsp Nr. 1998/56
OLG Koblenz, Urteil vom 17.03.1997 - Aktenzeichen 12 U 501/96
DRsp Nr. 1998/56
Ein Teilurteil nach § 301ZPO darf nur ergehen, wenn widersprüchliche Entscheidungen trotz der Möglichkeit abweichender Entscheidungen im Instanzenzug auszuschließen sind.Hat eine Partei im Vorprozeß begehrt, die andere Partei zum Ersatz der Hälfte seiner materiellen Schäden zu verurteilen, so ist der Anspruch auf Ersatz der anderen Hälfte seiner materiellen Schäden nicht Gegenstand des Rechtsstreits, so daß hierüber nicht mit Rechtskraftwirkung (§ 322ZPO) entschieden werden kann.
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