OLG Koblenz - Urteil vom 17.03.1997
12 U 501/96
Normen:
BGB § 249, § 254, § 847 ; ZPO § 301, § 322 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 1156
OLGReport-Koblenz 1997, 175

OLG Koblenz - Urteil vom 17.03.1997 (12 U 501/96) - DRsp Nr. 1998/56

OLG Koblenz, Urteil vom 17.03.1997 - Aktenzeichen 12 U 501/96

DRsp Nr. 1998/56

Ein Teilurteil nach § 301 ZPO darf nur ergehen, wenn widersprüchliche Entscheidungen trotz der Möglichkeit abweichender Entscheidungen im Instanzenzug auszuschließen sind. Hat eine Partei im Vorprozeß begehrt, die andere Partei zum Ersatz der Hälfte seiner materiellen Schäden zu verurteilen, so ist der Anspruch auf Ersatz der anderen Hälfte seiner materiellen Schäden nicht Gegenstand des Rechtsstreits, so daß hierüber nicht mit Rechtskraftwirkung (§ 322 ZPO) entschieden werden kann.