OLG Koblenz - Urteil vom 21.12.1998 (13 UF 736/98) - DRsp Nr. 2000/6778
OLG Koblenz, Urteil vom 21.12.1998 - Aktenzeichen 13 UF 736/98
DRsp Nr. 2000/6778
Ist es dem Unterhaltsschuldner nicht möglich mit einer selbständigen Tätigkeit positive Ergebnisse zu erzielen und erwirtschaftet er nachhaltig über Jahre nur Verluste, so ist er verpflichtet, die Selbständigkeit zugunsten einer besser bezahlten abhängigen Tätigkeit aufzugeben, um einen Unterhaltsanspruch seiner geschiedenen Ehefrau aus § 1570BGB erfüllen zu können. Setzt er unter diesen Voraussetzungen die selbständige Tätigkeit fort, sind ihm fiktive Einkünfte in der Höhe anzurechnen, wie er sie mit dem von ihm zu fordernden Bemühen im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit erzielen könnte. Von dem nach unterstellter Betriebsaufgabe fiktiv anzusetzenden Einkommen sind - ebenfalls fiktiv - die Verbindlichkeiten abzusetzen, mit denen der Unterhaltsschuldner durch die Betriebsaufgabe belastet geblieben wäre und die er dementsprechend hätte zurückführen müssen.Erzielt die Ehefrau nach der Scheidung ein Einkommen aus einer unzumutbaren Tätigkeit, das nur teilweise auf ihren Unterhaltsanspruch anzurechnen ist, so sind Betreuungsaufwendungen für die Kinder nicht vorab von ihrem Gesamteinkommen abzuziehen, sondern auf den im Rahmen des § 1577 Abs. 2BGB anrechnungsfrei verbleibenden Teil ihres Einkommens anzurechnen.