OLG Koblenz - Urteil vom 28.05.1997
11 UF 431/96
Normen:
ZPO § 521 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 304
OLGReport-Koblenz 1997, 169

OLG Koblenz - Urteil vom 28.05.1997 (11 UF 431/96) - DRsp Nr. 1998/16731

OLG Koblenz, Urteil vom 28.05.1997 - Aktenzeichen 11 UF 431/96

DRsp Nr. 1998/16731

Über eine unselbständige Anschlußberufung (§ 521 ZPO) im Unterhaltsprozeß allein kann nicht durch Teilversäumnisurteil vorab entschieden werden, weil das Schicksal der unselbständigen Anschlußberufung von dem der Hauptberufung abhängt und diese theoretisch noch zurückgenommen werden könnte, was zur Folge hätte, daß die unselbständigen Anschlußberufung nach § 522 Abs. 1 ZPO ihre Wirkung verliert. Ebensowenig kann wenn eine unselbständige Anschlußberufung im Unterhaltsprozeß eingelegt worden ist, ein Teilurteil nur über die Berufung ergehen, denn dabei handelte es sich um ein nicht zulässiges horizontales Teilurteil, also um eine Entscheidung über einen Teil des Unterhaltsanspruchs der Höhe nach, bei dem die Gefahr, daß Teil- und Schlußurteil einander widersprechen, besonders groß ist.