OLG Koblenz - Urteil vom 29.11.2005
11 UF 137/05
Vorinstanzen:
AG Worms, vom 21.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 297/01

OLG Koblenz - Urteil vom 29.11.2005 (11 UF 137/05) - DRsp Nr. 2007/16618

OLG Koblenz, Urteil vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 11 UF 137/05

DRsp Nr. 2007/16618

Entscheidungsgründe:

I. Die Antragsgegnerin begehrt, nach rechtskräftiger Ehescheidung und der zwischenzeitlichen Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft, vom Antragsteller die Zahlung nachehelichen Unterhalts.

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Die Parteien haben am 11. Mai 1967 die Ehe geschlossen; mit notariellem Vertrag vom 3. September 1969 (Bl. 112 ff. GA) haben sie rückwirkend den Güterstand der Gütergemeinschaft bei gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtguts vereinbart (Senatsbeschluss vom 27. April 2004; Bl. 336 ff. GA).

Mit notariellem Vertrag vom 17. Mai 2004 (Bl. 388 ff. GA) haben die Parteien die nach der Ehescheidung beendete Gütergemeinschaft auseinandergesetzt. Die Antragsgegnerin erhielt das eheliche Anwesen zu Alleineigentum übertragen; sie verpflichtete sich - "wegen der Übertragung des (...) Grundbesitzes und mit Rücksicht auf die (...) während der Ehe eingebrachten Güter - zu einem "Herauszahlungsbetrag" in Höhe von 32.500,00 EUR. Der Eigentumsübergang auf die Antragsgegnerin erfolgte am 1. Juni 2004.