(c) »...Auf der Grundlage [der im vorliegenden isolierten Sorgerechtsverfahren antragsgemäß erfolgten Prozeßkostenhilfe-]Bewilligung kann .. die Beiordnung eines Rechtsanwalts [für die AntrSt. (Kindesmutter)] nicht versagt werden. ...
Eine Beiordnung nach der ersten der [in § 12l Abs. 2 Satz 1 ZPO] genannten Alternativen scheidet allerdings aus. Die Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung beurteilt sich [insoweit] nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und nach den persönlichen Verhältnissen der Partei. Da der AntrG. [Vater] gegen die von der AntrSt. begehrte Regelung keinerlei Einwendungen erhebt und auch nicht ersichtlich ist, daß die AntrSt. ihr Gesuch nicht selbst bei Gericht hätte anbringen können, kommt insoweit eine Beiordnung nicht in Betracht.
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