OLG Köln vom 03.11.1986
14 WF 208/86
Normen:
FGG § 14 ; ZPO § 121 Abs.2 S.1;
Fundstellen:
DRsp IV(470)232c-d
FamRZ 1987, 180

OLG Köln - 03.11.1986 (14 WF 208/86) - DRsp Nr. 1992/9694

OLG Köln, vom 03.11.1986 - Aktenzeichen 14 WF 208/86

DRsp Nr. 1992/9694

c-d. Beiordnung eines Rechtsanwalts in analoger Anwendung des § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei Prozeßkostenhilfe-Bewilligung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Umgangsrechts- bzw. Sorgerechtsverfahren) (c-d) stets dann, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (uneingeschränkte Geltung des Grundsatzes der »Waffengleichheit«), (d) und zwar ohne Rücksicht darauf, ob widerstreitende Anträge gestellt sind.

Normenkette:

FGG § 14 ; ZPO § 121 Abs.2 S.1;

(c) »...Auf der Grundlage [der im vorliegenden isolierten Sorgerechtsverfahren antragsgemäß erfolgten Prozeßkostenhilfe-]Bewilligung kann .. die Beiordnung eines Rechtsanwalts [für die AntrSt. (Kindesmutter)] nicht versagt werden. ...

Eine Beiordnung nach der ersten der [in § 12l Abs. 2 Satz 1 ZPO] genannten Alternativen scheidet allerdings aus. Die Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung beurteilt sich [insoweit] nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und nach den persönlichen Verhältnissen der Partei. Da der AntrG. [Vater] gegen die von der AntrSt. begehrte Regelung keinerlei Einwendungen erhebt und auch nicht ersichtlich ist, daß die AntrSt. ihr Gesuch nicht selbst bei Gericht hätte anbringen können, kommt insoweit eine Beiordnung nicht in Betracht.