(a) »... Die AntrG. [Mutter] hat monatliche Nettoeinkünfte von 1010 DM.. . Für das Kind, das bei der Mutter lebt, werden vom getrenntlebenden AntrSt. monatlich 500 DM Unterhalt gezahlt. Seit Änderung des § 115 ZPO zum 1. 1. 1987 ist die AntrG. bei der Anwendung der Tabelle in Spalte O einzuordnen, obwohl sie Betreuungsleistungen für die jetzt 11 jährige Tochter erbringt.
§ 115 Abs. 4 Satz 1 ZPO bestimmt nämlich, daß das Kind als Unterhaltsberechtigter bei der Anwendung der Tabelle nicht berücksichtigt wird, weil es über eigenes Einkommen in Höhe von 500 DM verfügt.
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