OLG Köln vom 06.11.1987
4 WF 200/87
Normen:
ZPO § 115 Abs.1 S.3, Abs.3, Abs.4;
Fundstellen:
DRsp IV(409)247a-c
FamRZ 1988, 191

OLG Köln - 06.11.1987 (4 WF 200/87) - DRsp Nr. 1992/9644

OLG Köln, vom 06.11.1987 - Aktenzeichen 4 WF 200/87

DRsp Nr. 1992/9644

a-c. Berücksichtigung von Betreuungsleistungen (Naturalunterhalt), die die antragstellende Partei ihrem minderjährigen Kind gewährt, während der andere Elternteil Barunterhalt leistet, nach der Neufassung des § 115 ZPO : (a-b) Einstufung des Antragstellers in die Spalte Null der Tabelle nach Anlage 1 zu § 114 ZPO; (b) Wertung der erbrachten Barunterhaltsleistungen Ä hingegen nicht der Betreuungsleistungen Ä als eigenes Einkommen des unterhaltsberechtigten Kindes im Sinne von § 115 Abs. 4 Satz 1; (c) einkommensmindernde Berücksichtigung besonderer Belastungen des Betreuenden (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2), und zwar Belastungen (c) durch zusätzliche Barleistungen;

Normenkette:

ZPO § 115 Abs.1 S.3, Abs.3, Abs.4;

(a) »... Die AntrG. [Mutter] hat monatliche Nettoeinkünfte von 1010 DM.. . Für das Kind, das bei der Mutter lebt, werden vom getrenntlebenden AntrSt. monatlich 500 DM Unterhalt gezahlt. Seit Änderung des § 115 ZPO zum 1. 1. 1987 ist die AntrG. bei der Anwendung der Tabelle in Spalte O einzuordnen, obwohl sie Betreuungsleistungen für die jetzt 11 jährige Tochter erbringt.

§ 115 Abs. 4 Satz 1 ZPO bestimmt nämlich, daß das Kind als Unterhaltsberechtigter bei der Anwendung der Tabelle nicht berücksichtigt wird, weil es über eigenes Einkommen in Höhe von 500 DM verfügt.