OLG Köln - 14.02.1990 (2 W 191/89) - DRsp Nr. 1992/9560
OLG Köln, vom 14.02.1990 - Aktenzeichen 2 W 191/89
DRsp Nr. 1992/9560
c. Ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozeßgegner gehört nur dann zum einzusetzenden Vermögen (§ 115ZPO), wenn er durchsetzbar ist.d. mangelnde Durchsetzbarkeit kann Ä auch Ä darauf beruhen, daß dem Gegner eine Aufrechnungsmöglichkeit zusteht.