OLG Köln vom 18.02.1986
25 WF 23/86
Normen:
ZPO § 620 c S.2;
Fundstellen:
DRsp IV(418)233d
FamRZ 1986, 695

OLG Köln - 18.02.1986 (25 WF 23/86) - DRsp Nr. 1992/9722

OLG Köln, vom 18.02.1986 - Aktenzeichen 25 WF 23/86

DRsp Nr. 1992/9722

Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nicht gegen die Streitwertfestsetzung für eine nach § 620 c Satz 2 ZPO unanfechtbare Entscheidung. In der Frage der Anfechtbarkeit der Streitwertfestsetzung für ein Verfahren der einstw. Anordnung (hier: Zurückweisung des Antrags, das Wegschaffen von Hausratsgegenständen zu untersagen) schließt sich der Senat im Ergebnis der Auffassung des OLG Hamburg, FamRZ 1980, 906, an (aA. KG, FamRZ 1980, 1142). Der Senat faßt seine Entscheidung in folgendem Leitsatz zusammen:

»Ist eine Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 620 c Satz 2 ZPO nicht anfechtbar, so findet auch gegen die Festsetzung des diesbezüglichen Streitwertes keine Beschwerde statt.«