OLG Köln vom 21.01.1986
4 UF 317/85
Normen:
BGB § 1567, § 1672 ;
Fundstellen:
FamRZ 1986, 388
LSK-FamR/Hülsmann, § 1567 BGB LS 8
NJW 1987, 1561

OLG Köln - 21.01.1986 (4 UF 317/85) - DRsp Nr. 1994/12395

OLG Köln, vom 21.01.1986 - Aktenzeichen 4 UF 317/85

DRsp Nr. 1994/12395

A. Besteht die einzige Gemeinsamkeit der innerhalb der ehelichen Wohnung getrenntlebenden Eheleute in dem sonntäglichen Mittagstisch mit den gemeinschaftlichen kleinen Kindern, so steht dies der Annahme des Getrennlebens nicht entgegen, wenn es ausschließlich im Interesse der Kinder geschieht, um sie schonend auf den evtl. Auszug eines Elternteils vorzubereiten. B. Leben die Eltern innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt und nehmen aber ansonsten jeden Sonntag das Mittagessen mit den gemeinschaftlichen kleineren Kindern gemeinsam ein, so steht diese gemeinsame Tätigkeit der Annahme des Getrenntlebens nicht entgegen, wenn damit ausschließlich der Zweck verfolgt wird, die Kinder schonend auf den bevorstehenden Auszug eines Elternteils vorzubereiten.

Normenkette:

BGB § 1567, § 1672 ;
Fundstellen
FamRZ 1986, 388
LSK-FamR/Hülsmann, § 1567 BGB LS 8
NJW 1987, 1561