Der dort beanstandete Pfändungs- und Überweisungsbeschluß lautete: »Wird der angebliche Anspruch des Schuldners gegen seinen von ihm nicht getrennt lebenden Ehegatten aufgrund bestehender Ehe auf Zahlung eines Taschengeldes als Teil einer Unterhaltsrente (Unterhaltsanspruch nach §§ 1360 -1360b BGB), über das der Ehegatte zur Befriedigung reiner Privatinteressen frei verfügen kann, gemäß den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO, insbesondere der Tabelle zu § 850 c ZPO, gepfändet. Der Taschengeldanspruch errechnet sich wie folgt: Er beträgt 5 % des Nettoeinkommens des verdienenden Ehemannes«.
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