Der Senat vertritt im Gegensatz zur überwiegenden Meinung im Schrifttum die Auffassung, daß die Bestimmung des § 1384 BGB, die für die Berechnung des Zugewinns auf den »Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags« abstellt, im Rahmen des § 1371 Abs. 2 BGB - also bei Auflösung der Ehe infolge Todes eines der Ehegatten und Geltendmachung des Zugewinnausgleichs durch den überlebenden Ehegatten, der weder Erbe geworden noch mit einem Vermächtnis bedacht ist - nicht analog anwendbar sei, weil es an der für eine Analogie begriffsnotwendigen Voraussetzung einer Gesetzeslücke innerhalb des Regelungsystems des § 1371 Abs. 2 BGB fehle (im Ergebnis ebenso u.a.: OLG Celle, FamRZ 1984,55; Palandt/Dietrichsen, BGB, 44. Aufl. 1985, § 1384 Anm. 2).
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