OLG Köln vom 25.04.1985
21 UF 254/84
Normen:
BGB § 1371 Abs.2, § 1384 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)177d-e
FamRZ 1985, 933

OLG Köln - 25.04.1985 (21 UF 254/84) - DRsp Nr. 1992/9761

OLG Köln, vom 25.04.1985 - Aktenzeichen 21 UF 254/84

DRsp Nr. 1992/9761

d-e. Zugewinnausgleichsanspruch gemäß § 1371 Abs. 2 BGB bei Tod eines Ehegatten während des Scheidungsverfahrens; (e) keine Geltung des in § 1384 BGB bestimmten Zeitpunktes für die Berechnung des Zugewinns.

Normenkette:

BGB § 1371 Abs.2, § 1384 ;

Der Senat vertritt im Gegensatz zur überwiegenden Meinung im Schrifttum die Auffassung, daß die Bestimmung des § 1384 BGB, die für die Berechnung des Zugewinns auf den »Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags« abstellt, im Rahmen des § 1371 Abs. 2 BGB - also bei Auflösung der Ehe infolge Todes eines der Ehegatten und Geltendmachung des Zugewinnausgleichs durch den überlebenden Ehegatten, der weder Erbe geworden noch mit einem Vermächtnis bedacht ist - nicht analog anwendbar sei, weil es an der für eine Analogie begriffsnotwendigen Voraussetzung einer Gesetzeslücke innerhalb des Regelungsystems des § 1371 Abs. 2 BGB fehle (im Ergebnis ebenso u.a.: OLG Celle, FamRZ 1984,55; Palandt/Dietrichsen, BGB, 44. Aufl. 1985, § 1384 Anm. 2).