OLG Köln - Beschluss vom 01.07.1998
27 WF 50/98
Normen:
BGB §§ 1569 ff; ZPO § 935, § 936623 ;
Fundstellen:
FuR 1999, 87

OLG Köln - Beschluss vom 01.07.1998 (27 WF 50/98) - DRsp Nr. 1999/9784

OLG Köln, Beschluss vom 01.07.1998 - Aktenzeichen 27 WF 50/98

DRsp Nr. 1999/9784

Ein dringendes Bedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Verfügung besteht nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte seine Notlage durch anderweitige prozessuale Geltendmachung von Unterhalt hätte beseitigen können. Dies gilt auch hinsichtlich der Möglichkeit, den nachehelichen Unterhalt im Verbund mit dem Scheidungsverfahren einzuklagen.

Normenkette:

BGB §§ 1569 ff; ZPO § 935, § 936623 ;
Fundstellen
FuR 1999, 87