OLG Köln - Beschluss vom 01.07.1998 (27 WF 50/98) - DRsp Nr. 1999/9784
OLG Köln, Beschluss vom 01.07.1998 - Aktenzeichen 27 WF 50/98
DRsp Nr. 1999/9784
Ein dringendes Bedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Verfügung besteht nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte seine Notlage durch anderweitige prozessuale Geltendmachung von Unterhalt hätte beseitigen können. Dies gilt auch hinsichtlich der Möglichkeit, den nachehelichen Unterhalt im Verbund mit dem Scheidungsverfahren einzuklagen.