OLG Köln - Beschluß vom 01.08.1995 (25 WF 141/95) - DRsp Nr. 1996/3338
OLG Köln, Beschluß vom 01.08.1995 - Aktenzeichen 25 WF 141/95
DRsp Nr. 1996/3338
Unbilligkeit im Sinne des § 12 Abs. 1BRAGO setzt nicht voraus, daß ein Extremfall einer unangemessen hohen Gebührenfestsetzung vorliegt. Es reicht vielmehr aus, wenn der Rechtsanwalt bei seiner Bestimmung einen wesentlichen Bemessungsfaktor unberücksichtigt gelassen hat.Dient die Einschaltung des Jugendamtes ersichtlich keinem anderen Zweck als der zwingend gebotenen Anhörung dieses Verfahrensbeteiligten sowie bloßen Informationszwecken, fällt eine Beweisgebühr nicht an.