OLG Köln - Beschluß vom 01.08.1995
25 WF 141/95
Normen:
BRAGO § 12, § 121, § 128 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 393
JurBüro 1996, 357

OLG Köln - Beschluß vom 01.08.1995 (25 WF 141/95) - DRsp Nr. 1996/3338

OLG Köln, Beschluß vom 01.08.1995 - Aktenzeichen 25 WF 141/95

DRsp Nr. 1996/3338

Unbilligkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 BRAGO setzt nicht voraus, daß ein Extremfall einer unangemessen hohen Gebührenfestsetzung vorliegt. Es reicht vielmehr aus, wenn der Rechtsanwalt bei seiner Bestimmung einen wesentlichen Bemessungsfaktor unberücksichtigt gelassen hat. Dient die Einschaltung des Jugendamtes ersichtlich keinem anderen Zweck als der zwingend gebotenen Anhörung dieses Verfahrensbeteiligten sowie bloßen Informationszwecken, fällt eine Beweisgebühr nicht an.

Normenkette:

BRAGO § 12, § 121, § 128 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1995, 393
JurBüro 1996, 357