OLG Köln - Beschluss vom 01.08.2011
4 UF 108/11
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 25.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 302 F 394/10

OLG Köln - Beschluss vom 01.08.2011 (4 UF 108/11) - DRsp Nr. 2011/16918

OLG Köln, Beschluss vom 01.08.2011 - Aktenzeichen 4 UF 108/11

DRsp Nr. 2011/16918

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts

- Familiengericht - Köln vom 25.03.2011 - 302 F 394/10 -, mit welchem das Familiengericht den Antrag des Antragstellers, die Annahme des am 10.02.1993 in N. geborenen Q. T. L. als Kind des Antragstellers auszusprechen, zurückgewiesen hat, wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß §§ 58, 59, 61, 63, 64, 186, 188 FamFG zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Beschwerde des Annehmenden hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht angenommen, dass die Voraussetzungen des § 1767 Abs. 1 BGB nicht vorliegen, die die Zulässigkeit der Annahme eines Volljährigen als Kind regeln.

Auf vorliegendes Adoptionsverfahren ist deutsches Recht anwendbar. Hinsichtlich der Frage des anzuwendenden Rechts verweist Artikel 22 EGBGB zunächst auf das indische Recht, da beide Ehegatten indische Staatsangehörige sind (Artikel 22 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 1 EGBGB). Das nicht kodifizierte indische internationale Privatrecht knüpft bei der Adoption an das Domizilrecht des Adoptierenden an. Da die Annehmenden beide in Deutschland leben und sich hier aufhalten, richtet sich die Adoption demnach nach deutschem Recht.