OLG Köln - Beschluss vom 01.10.1998 (14 Wx 13/98) - DRsp Nr. 2000/1443
OLG Köln, Beschluss vom 01.10.1998 - Aktenzeichen 14 Wx 13/98
DRsp Nr. 2000/1443
Wenn Pflegeeltern ein Kind nach dem Ende der Bereitschaftspflege weiterhin in einem tatsächlichen Obhuts- und Betreuungsverhältnis behalten, steht ihnen zwar nicht nach § 20 Abs. FGG, wohl aber nach § 57 Abs. 1 Nr. 9FGG die Beschwerdebefugnis gegen eine die Personensorge des Kindes betreffende Entscheidung zu, da die Pflegeeltern "ein berechtigtes Interesse haben, diese Angelegenheit wahrzunehmen". Ein solches Interesse kann sich auch aufgrund einer tatsächlich wahrgenommenen Betreuung des betreffenden Kindes ergeben, zumal dann, wenn sich das Kind über einen längeren Zeitraum in der Obhut der Betreuungspersonen befindet und eine Beziehungswelt zwischen Kind und Betreuungsperson gewachsen ist.