OLG Köln - Beschluß vom 02.05.1995
4 WF 81/95
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 33 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1497

OLG Köln - Beschluß vom 02.05.1995 (4 WF 81/95) - DRsp Nr. 1996/3345

OLG Köln, Beschluß vom 02.05.1995 - Aktenzeichen 4 WF 81/95

DRsp Nr. 1996/3345

Wird von einem getrenntlebenden Elternteil, dem das Sorgerecht einstweilen übertragen wurde, gegen den nicht sorgeberechtigten Elternteil auf Zahlung von Kindesunterhalt geklagt, so kann dieser Widerklage auf Ehegattentrennungsunterhalt erheben. Die Erhebung der Widerklage ist zulässig, da sie nicht gegen einen Dritten, sondern gegen einen bereits wie eine Partei am Verfahren Beteiligten erhoben wird. Die Prozeßstandschaft kraft gesetzlicher Ermächtigung des materiellen Rechtes, hier gemäß § 1629 Abs. 3 BGB, hat wie in allen Fällen der gesetzlichen Prozeßstandschaft zur Folge, daß die Parteistellung mit den sich aus ihr ergebenden Konsequenzen dem Prozeßstandschafter zukommt.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 33 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 1497