OLG Köln - Beschluss vom 02.10.1998
4 WF 213/98
Normen:
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 115 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 997
OLGReport-Köln 1999, 204

OLG Köln - Beschluss vom 02.10.1998 (4 WF 213/98) - DRsp Nr. 1999/9780

OLG Köln, Beschluss vom 02.10.1998 - Aktenzeichen 4 WF 213/98

DRsp Nr. 1999/9780

Ob es sich bei einem Miteigentumsanteil eines getrenntlebenden Ehegatten an einem Hausanwesen dann, wenn dieser Ehegatte nicht mehr in dem Anwesen lebt, noch um Schonvermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 S.2 ZPO i.V. mit § 88 Abs.2 Nr.7 BSHG handelt, ist umstritten. Auch bei nicht geschütztem Grundbesitz kann der (Mit-)Eigentümer nur dann darauf verwiesen werden, einen Kredit unter Belastung des Grundstücks aufzunehmen, wenn die Kreditkosten pro Monat geringer sind als die nach der Tabelle zu §115 ZPO errechnete Monatsrate und der Kredit nicht länger als 48 Monate läuft.