OLG Köln - Beschluß vom 03.03.1997 (14 WF 25/97) - DRsp Nr. 1997/5555
OLG Köln, Beschluß vom 03.03.1997 - Aktenzeichen 14 WF 25/97
DRsp Nr. 1997/5555
Wenn eine Entscheidung gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 7ZPO nach Fristablauf mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angegriffen werden kann, tritt formelle Rechtskraft ein.Auch für Entscheidungen in isolierten Hausratsverfahren für die Zeit des Getrenntlebens gemäß den §§ 1361a BGB, 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO, 18a HausratsVO gilt die Anfechtbarkeit mit der befristeten Beschwerde. Eine derartige Entscheidung ist neben der formellen auch nach den §§ 16 Abs. 1, 18aHausratsVO der materiellen Rechtskraft fähig.Die Erfolgsaussicht eines neuerlichen Hausratsverfahrens nach rechtskräftigem Abschluß eines vorangegangenen Verfahrens setzt voraus, daß sich nach Eintritt der Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Darüber hinaus muß die Änderung notwendig sein, um eine unbillige Härte zu vermeiden ( § 17HausratsVO ).
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