OLG Köln - Beschluß vom 03.07.1996
16 Wx 104/96
Normen:
FGG § 67 Abs. 1 ; BGB § 1835 Abs. 3 ; BRAGO § 1 Abs. 2, § 112, § 118 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1996, 280
Rpfleger 1997, 65

OLG Köln - Beschluß vom 03.07.1996 (16 Wx 104/96) - DRsp Nr. 1997/5567

OLG Köln, Beschluß vom 03.07.1996 - Aktenzeichen 16 Wx 104/96

DRsp Nr. 1997/5567

1. Weil die Einrichtung oder Aufrechterhaltung einer Betreuung in der Regel mit schwerwiegenden Eingriffen in die Rechte des Betroffenen verbunden ist, muß durch besondere Sach- und Rechtskunde des Verfahrenspflegers sichergestellt sein, daß die zu Gunsten des Betroffenen bestehenden Möglichkeiten des Rechtsschutzes in vollem Umfang gewahrt werden. In der Praxis werden deshalb zu Recht nur in Ausnahmefällen Personen zu Verfahrenspflegern bestellt, die nicht den Beruf eines Rechtsanwalts ausüben. 2. Die Entschädigung des nach § 67 FGG bestellten Verfahrenspflegers richtet sich nach § 1915 BGB in Verbindung mit §§ 1835, 1836 BGB, wobei der Rechtsanwalt über § 1835 Abs. 3 BGB für seine Dienste, die zu seinem Beruf gehören, eine Vergütung nach den Gebührentatbeständen der BRAGO verlangen kann.