OLG Köln - Beschluß vom 04.06.1993 (2 W 65/93) - DRsp Nr. 1994/12077
OLG Köln, Beschluß vom 04.06.1993 - Aktenzeichen 2 W 65/93
DRsp Nr. 1994/12077
Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen:
»1. Im Rahmen des § 850dZPO ist nur der Schutz des Existenzminimums gewährleistet, nicht ein weitergehender Schutz von Mehrbeträgen nach dem System des § 850c Abs. 2ZPO.2. Gleichmäßige Befriedigung gleichrangiger Ansprüche bedeutet, daß der pfändbare Teil des Einkommens vom Vollstreckungsgericht nach den Unterhaltsanteilen der gleichrangigen Unterhaltsgläubiger aufzuteilen ist und die auf den pfändenden Gläubiger entfallende Quote seiner Vollstreckung zu unterwerfen ist.3. Im Fall des § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO (Rückstände) muß der Gläubiger darlegen (und ggf. beweisen), daß der Schuldner sich seiner Leistungspflicht absichtlich entzogen hat.«