OLG Köln - Beschluß vom 04.09.1995
2 W 144/95 und 2 W 145/95
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 573, 793 Abs. 2, § 568 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 300

OLG Köln - Beschluß vom 04.09.1995 (2 W 144/95 und 2 W 145/95) - DRsp Nr. 1996/23342

OLG Köln, Beschluß vom 04.09.1995 - Aktenzeichen 2 W 144/95 und 2 W 145/95

DRsp Nr. 1996/23342

1. Der Beschwerdeführer muß zur Äußerung des Gegners nur gehört werden, wenn diese Äußerung neues entscheidungserhebliches tatsächliches Vorbringen enthält oder neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt. Denn nur in diesem Fall kann die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs ursächlich für eine dem Beschwerdeführer nachteilige Entscheidung sein. 2. Aus der bloßen Übersendung des die Äußerung des Beschwerdegegners enthaltenden Schriftsatzes ergibt sich nicht, daß das Gericht auf eine Gegenäußerung des Beschwerdeführers warten werde. Anders ist es nur, wenn es dafür eine Frist setzt, die dann allerdings in jedem Fall vor dem Erlaß der Entscheidung abgewartet werden muß. 3. Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, daß er unabhängig vom Inhalt der Gegenäußerung seinerseits seinen Vortrag in entscheidungserheblicher Weise ergänzt haben würde, wenn das Gericht seine Äußerung abgewartet hätte. 4. In Fällen prozessual grob fehlerhafter und dem Gesetz inhaltlich fremder, also greifbar gesetzwidriger Entscheidungen kann, wenn der Beschwerderechtsweg erschöpft ist und der Gesetzgeber einen weiteren Rechtsbehelf nicht vorsieht, eine außerordentliche Beschwerde statthaft sein.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 573, 793 Abs. 2, § 568 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 300