OLG Köln - Beschluß vom 04.11.1996
14 U 270/96
Normen:
BGB § 1634 Abs. 4, § 1634 Abs. 2, § 1696 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 386
NJWE-FER 1997, 80

OLG Köln - Beschluß vom 04.11.1996 (14 U 270/96) - DRsp Nr. 1997/5563

OLG Köln, Beschluß vom 04.11.1996 - Aktenzeichen 14 U 270/96

DRsp Nr. 1997/5563

Auch bei einem gemeinsamen Sorgerecht ist kein Elternteil befugt, ohne Einverständnis des anderen Elternteils und gleichzeitigen Sorgerechtsinhabers den Aufenthalt des Kindes gegen eine getroffene Absprache und gegen den Willen des anderen Elternteils zu verändern. Ist ein Elternteil der Auffassung, aus Gründen des Kindeswohls müßte der Aufenthaltsort gegen die bisherige Absprache und den Willen des anderen Elternteils verändert werden, muß er einen Antrag gemäß § 1634 Abs. 4, Abs. 2 BGB auf Regelung des Aufenthaltsbestimmungs- und Umgangsrechts stellen. Er kann auch, wenn er am gemeinsamen Sorgerecht nicht festhalten will, einen Antrag auf Änderung der Sorgerechtsregelung gemäß § 1696 BGB stellen. In diesem Rahmen kann er auch auf Erlaß einer einstweiligen Regelung antragen.