OLG Köln - Beschluß vom 04.11.1996
14 UF 270/96
Normen:
BGB §§ 1634, 1696 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 386
OLGReport-Köln 1997, 48

OLG Köln - Beschluß vom 04.11.1996 (14 UF 270/96) - DRsp Nr. 1997/2099

OLG Köln, Beschluß vom 04.11.1996 - Aktenzeichen 14 UF 270/96

DRsp Nr. 1997/2099

»1. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge geschiedener Eltern kann entsprechend § 1634 Abs. 4, Abs. 2 BGB ein Antrag auf Regelung des Aufenthaltsbestimmungs- und Umgangsrechts gestellt werden. Es kann auch in einem Verfahren auf Abänderung der Sorgerechtsregelung nach § 1696 BGB ein Antrag auf Erlaß einer vorläufigen Anordnung zum Aufenthaltsbestimmungs- und Umgangsrecht gestellt werden. 2. Aus dem gemeinsamen Sorgerecht folgt nicht die Befugnis, eine einverständliche Aufenthaltsregelung ohne Einverständnis des anderen Elternteils abzuändern. Auf Antrag des anderen Elternteils ist der bisherige Aufenthalt wiederherzustellen.«

Normenkette:

BGB §§ 1634, 1696 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 386
OLGReport-Köln 1997, 48