OLG Köln - Beschluss vom 06.09.2012
4 UF 142 /12
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 402 F 182/12

OLG Köln - Beschluss vom 06.09.2012 (4 UF 142 /12) - DRsp Nr. 2012/20557

OLG Köln, Beschluss vom 06.09.2012 - Aktenzeichen 4 UF 142 /12

DRsp Nr. 2012/20557

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den am 28.06.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bonn (402 F 182/12) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

2.

Der Antrag der Antragsgegner, ihnen für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels der gemäß § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

1.

Die gem. §§ 111 Nr.2, 151 Nr. 1, 57 Abs. 1 Satz 2 Nr. Nr.1, 56 ff. FamFG zulässige - insbesondere frist und formgerecht eingelegte - Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung gemäß §§ 1666, 1666 a BGB im einstweiligen Anordnungsverfahren die elterliche Sorge wegen drohender Kindeswohlgefährdung bezüglich ihres Sohnes N vorläufig entzogen und auf das Jugendamt des T-Kreises in F als Vormund übertragen. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die eingehende und überzeugende Begründung des Familiengerichts in der angegriffenen Entscheidung, der im Hinblick auf die Beschwerdebegründung und die Stellungnahmen des Verfahrensbeistandes und des Jugendamts C hierzu nur folgendes hinzuzufügen ist: