OLG Köln - Beschluss vom 06.10.1998
25 UF 102/98
Normen:
FGG § 50b, § 12 ; EGBGB Art. 19 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 ; AsylVfG § 3 ; GFK Art. 12;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1517
OLGReport-Köln 1999, 84

OLG Köln - Beschluss vom 06.10.1998 (25 UF 102/98) - DRsp Nr. 2000/1442

OLG Köln, Beschluss vom 06.10.1998 - Aktenzeichen 25 UF 102/98

DRsp Nr. 2000/1442

In der Regel kann eine Entscheidung, die den Belangen des Kindes gerecht werden will, nur dann ergehen, wenn das Kind die Möglichkeit hatte, seine persönlichen Beziehungen zu den übrigen Familienmitgliedern erkennbar werden zu lassen. Ein vierjähriges Kind ist in der Lage, seine Neigungen und Bindungen in einer Anhörung kund zu tun. Eine demnach gebotene, aber unterlassene Anhörung stellt dann schon für sich einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Familiengericht nötigt.