OLG Köln - Beschluß vom 07.07.1993 (2 W 76/93) - DRsp Nr. 1994/12074
OLG Köln, Beschluß vom 07.07.1993 - Aktenzeichen 2 W 76/93
DRsp Nr. 1994/12074
Pfändung des unter Ehegatten bestehenden Taschengeldanspruchs aus §§ 1360, 1360aBGB :1. Der Anspruch ist bedingt - d.h. nach Billigkeit - pfändbar (§ 850b Abs. 1 Nr. 2ZPO);2. zur erforderlichen genauen Bezeichnung dieses Anspruchs muß der Schuldner im Rahmen des vom Gläubiger veranlaßten Vermögensverzeichnisses (§ 807ZPO) als Berechnungsgrundlage die Höhe des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Partners und, wenn er dies nicht kennt, dessen Beruf und Arbeitgeber nennen.