OLG Köln - Beschluß vom 07.12.1998 (16 Wx 181/98) - DRsp Nr. 1999/4779
OLG Köln, Beschluß vom 07.12.1998 - Aktenzeichen 16 Wx 181/98
DRsp Nr. 1999/4779
»Für die Eintragung einer vor dem 1.7.1998 erfolgten Legitimation eines ausländischen Kindes durch die Eheschließung seiner Eltern in das Personenstandsregister besteht nach dem 1.7.1998 kein Bedürfnis mehr, da an den Status eines ehelichen bzw. nichtehelichen Kindes keine Rechtsfolgen mehr geknüpft werden. Ein zu diesem Zeitpunkt bereits anhängiges die Legitimation betreffendes gerichtliches Verfahren (§ 31 Abs. 2PStG a.F.) wird nicht unzulässig, sondern ist als in der Hauptsache erledigt anzusehen.«