OLG Köln - Beschluss vom 09.05.2022
14 UF 9/22
Normen:
BGB § 1684; FamFG § 81 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 167/20

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Umgangsverfahrens durch Zeitablauf und eine außergerichtliche Einigung der Kindeseltern

OLG Köln, Beschluss vom 09.05.2022 - Aktenzeichen 14 UF 9/22

DRsp Nr. 2023/5577

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Umgangsverfahrens durch Zeitablauf und eine außergerichtliche Einigung der Kindeseltern

Wenn keiner der Ausnahmetatbestände des § 81 Abs. 2 FamFG erfüllt ist, entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst und die Gerichtskosten hälftig trägt.

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass ein Regelungsbedarf betreffend des Umgangsrechts des Kindesvaters mit seinen drei Kindern über die amtsgerichtlich getroffenen Regelungen hinaus derzeit nicht besteht.

2.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kindesvater und die Kindesmutter je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684; FamFG § 81 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Eltern der drei verfahrensbetroffenen Kinder. Neben dem hiesigen Umgangsverfahren führen die Eltern noch ein Sorgerechtsverfahren, in dem auch ein Gutachten zum Umgang eingeholt worden ist.

Mit angegriffenem Beschluss vom 04.10.2022 hat das Amtsgericht den Umgang mit Bastian für die Dauer von 6 Monaten ausgeschlossen und den Umgang des Kindesvaters mit den beiden anderen Kindern geregelt.