OLG Köln - Beschluß vom 09.09.1993 (14 WF 73/93) - DRsp Nr. 1994/12056
OLG Köln, Beschluß vom 09.09.1993 - Aktenzeichen 14 WF 73/93
DRsp Nr. 1994/12056
Wird von geschiedenen Eheleuten im Zugewinnausgleichverfahren mit Klage und Widerklage Zugewinn - nur in unterschiedlicher Höhe - vom jeweils anderen geltend gemacht, dann bemißt sich der Kostenwert gemäß § 19 Abs. 1GKG nur nach der höheren Forderung und nicht nach der Summe von Klage und Widerklageforderung. Denn es handelt sich um einen Ausgleichsanspruch eines Ehegatten, der sich aus einer Gesamtsaldierung und Berechnung sämtlicher Vermögenswerte ergibt und mithin denselben Streitgegenstand im Sinne des § 19 Abs. 1GKG betrifft. Wertbestimmend ist der höhere Anspruch.