OLG Köln - Beschluß vom 09.10.1995
27 UF 158/95
Normen:
BGB § 1361b;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 44
FamRZ 1996, 547
OLGReport-Köln 1996, 71

OLG Köln - Beschluß vom 09.10.1995 (27 UF 158/95) - DRsp Nr. 1996/23339

OLG Köln, Beschluß vom 09.10.1995 - Aktenzeichen 27 UF 158/95

DRsp Nr. 1996/23339

Gegen eine schwere Härte im Sinne des § 1361b BGB spricht es, wenn der antragstellende Ehegatte freiwillig aus der Ehewohnung ausgezogen ist und sich in der Folgezeit mit Hilfe eines Teils des ehelichen Hausrats in der eigenen Wohnung eingerichtet hat. Der Hinweis des antragstellenden Ehegatten auf " psychischen und physischen Druck " des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten nimmt dem Auszug nicht den Charakter der Freiwilligkeit. Die Anforderungen an das Vorliegen einer schweren Härte im Sinn des § 1361b BGB sind geringer, wenn ein Ehegatte freiwillig aus der Ehewohnung ausgezogen ist, weiter eine andere Wohnung unterhält und nicht die Mitbenutzung der Ehewohnung mit dem Ziel der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft begehrt.

Normenkette:

BGB § 1361b;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1996, 44
FamRZ 1996, 547
OLGReport-Köln 1996, 71