OLG Köln - Beschluß vom 10.05.1993 (16 WX 38/93) - DRsp Nr. 1994/12086
OLG Köln, Beschluß vom 10.05.1993 - Aktenzeichen 16 WX 38/93
DRsp Nr. 1994/12086
»1. Verstirbt der Ehepartner einer im Inland geschlossenen, wegen der fehlenden Mitwirkung des Standesbeamten nur nach englischem Recht, nicht nach deutschem Recht wirksamen ("hinkenden") Ehe, verstößt die Eintragung im Sterbebuch mit dem Zusatz, der Verstorbene sei nicht verheiratet gewesen, gegen Art. 6 Abs. 1GG.2. Ist das Vorliegen einer "hinkenden Ehe" im Einzelfall ohne weiteres feststellbar und als eheliche Gemeinschaft gelebt worden, gebietet Art. 6 Abs. 1GG auch den Eintrag, daß der Verstorbene verheiratet war.«