OLG Köln - Beschluss vom 10.08.2017
4 UF 7/17
Normen:
HIVHG §17;
Vorinstanzen:
AG Bergheim, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 65 F 109/16

Berücksichtigung von Rentenleistungen nach dem HIVHG bei der Ermittlung der unterhaltsrechtichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

OLG Köln, Beschluss vom 10.08.2017 - Aktenzeichen 4 UF 7/17

DRsp Nr. 2017/11407

Berücksichtigung von Rentenleistungen nach dem HIVHG bei der Ermittlung der unterhaltsrechtichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

Anders als Rentenleistungen nach dem ConterganStiftG sind Rentenleistungen nach dem HIVHG bei der Ermittlung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, weil diese Leistungen auch der Versorgung der Angehörigen dienen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 06.12.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.067,42 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

HIVHG §17;

Gründe

I.

Wegen des Sachverhaltes und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 06.12.2016 (Bl. 141 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen diesen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragsgegners.