OLG Köln - Beschluß vom 10.12.1991
4 UF 250/91
Normen:
HausratsVO § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 696

OLG Köln - Beschluß vom 10.12.1991 (4 UF 250/91) - DRsp Nr. 1996/23344

OLG Köln, Beschluß vom 10.12.1991 - Aktenzeichen 4 UF 250/91

DRsp Nr. 1996/23344

Es ist anerkannt, daß ein PKW Gegenstand des ehelichen Hausrats sein kann. Entscheidend ist die Zweckbestimmung innerhalb der jeweiligen Ehe. Dient der PKW den Ehegatten zu Einkaufs-, Wochenend- und Urlaubsfahrten, aber nur zu einem geringeren Teil zu Fahrten eines Ehegatten zum Arbeitsplatz, dann gehört auch ein PKW zum Hausrat, ohne daß es auf den Wert des PKW ankommt. Dient ein Reise- oder Wohnmobil familiären und häuslichen Zwecken, ist die Hausratseigenschaft des Wohnmobils ebenso wie die eines Wohnwagens zu bejahen. Entscheidend ist, daß ein Wohnmobil einen Gegenstand darstellt, der nach den Lebensverhältnissen und dem Vermögen der Eheleute für ihr Zusammenleben genauso geeignet und bestimmt war wie das Mobiliar und andere Hausratsgegenstände.