OLG Köln - Beschluß vom 11.07.1997
26 WF 84/97
Normen:
ZPO § 281 Abs. 2 S. 3, § 36 Nr. 6 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 361
FamRZ 1998, 171
FuR 1998, 27

OLG Köln - Beschluß vom 11.07.1997 (26 WF 84/97) - DRsp Nr. 1998/69

OLG Köln, Beschluß vom 11.07.1997 - Aktenzeichen 26 WF 84/97

DRsp Nr. 1998/69

Die Regelung in § 281 Abs. 2 S. 3 ZPO, wonach ein Verweisungsbeschluß - von Ausnahmefällen abgesehen - unanfechtbar ist, gilt auch für Abgabebeschlüsse. Diese entfalten zwar keine Bindungswirkung wie ein Verweisungsbeschluß, sind aber wie ein Verweisungsbeschluß ebenfalls nicht selbständig anfechtbar. Die Unanfechtbarkeit gilt auch dann, wenn die Abgabe zu Unrecht erfolgt ist. Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt nicht vor, wenn sich das Familiengericht und die allgemeine Zivilabteilung des Amtsgerichts für nicht zuständig erklärt haben, nach Ansicht der Familienabteilung wegen Nichtvorliegens einer Familiensache, nach Auffassung der allgemeinen Zivilabteilung wegen der Höhe des Streitwertes.

Normenkette:

ZPO § 281 Abs. 2 S. 3, § 36 Nr. 6 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1997, 361
FamRZ 1998, 171
FuR 1998, 27