OLG Köln - Beschluß vom 11.09.1995
16 W 47/95
Normen:
BGB § 1591 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1996, 50

OLG Köln - Beschluß vom 11.09.1995 (16 W 47/95) - DRsp Nr. 1996/30104

OLG Köln, Beschluß vom 11.09.1995 - Aktenzeichen 16 W 47/95

DRsp Nr. 1996/30104

»Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (FamRZ 1993, 106) fest, nach der der Mann, um die Ehelichkeitsanfechtungsklage schlüssig zu begründen und das Gericht gegebenenfalls zu einer Beweisaufnahme zu veranlassen, konkrete Anhaltspunkte für die Annahme darlegen muß, daß das Kind nicht von ihm abstammt. Allerdings ist bei der Zurückweisung eines Vortrages mit der Begründung, es liege eine aus der Luft gegriffene, jeder tatsächlichen Grundlage entbehrende Prozeßbehauptung vor, größte Zurückhaltung geboten.«

Normenkette:

BGB § 1591 ;
Fundstellen
OLGReport-Köln 1996, 50