OLG Köln - Beschluß vom 12.07.1993 (2 W 85/93) - DRsp Nr. 1994/12071
OLG Köln, Beschluß vom 12.07.1993 - Aktenzeichen 2 W 85/93
DRsp Nr. 1994/12071
»1. Zahlt ein Ehegatte nach einer Vereinbarung mit dem anderen Ehegatten über die Aufteilung von Schulden, für die beide gesamtschuldnerisch haften, mehr als seinen Anteil an den Gläubiger, hat er einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten aus dieser Vereinbarung, aus § 426 Abs. 1BGB und aus § 426 Abs. 2BGB.2. Ob die für den übergegangenen Anspruch (§ 426 Abs. 2BGB) bestehenden Einwendungen und Einreden (z.B. Stundung, Ratenzahlungsvereinbarung) auch für den Ausgleichsanspruch aus der Vereinbarung bzw. aus § 426 Abs. 1BGB gelten, richtet sich nach der Vereinbarung zwischen den Parteien.«