Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 28. Oktober 2019 gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 15. Oktober 2019 (
I.
Die gemäß § 87 Abs. 4 FamFG in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 19. September 2019 hat in der Sache keinen Erfolg.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründe des angefochtenen Beschlusses und die der Nichtabhilfeentscheidung vom 4. November 2019, zu der der Antragsgegner nicht Stellung genommen hat.
II.
Eine Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wert für das Beschwerdeverfahren: 3.000,00 €
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