OLG Köln - Beschluß vom 13.11.1996
26 WF 132/96
Normen:
ZPO §§ 114 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 683
JurBüro 1997, 591

OLG Köln - Beschluß vom 13.11.1996 (26 WF 132/96) - DRsp Nr. 1997/3549

OLG Köln, Beschluß vom 13.11.1996 - Aktenzeichen 26 WF 132/96

DRsp Nr. 1997/3549

»1. Zur Bindung des Kostenbeamten an die zugrunde liegende Prozeßkostenhilfebewilligung. 2. Selbst eine unzulässige rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann im Rahmen der zu dem beigeordneten Rechtsanwalt betriebenen Kostenfestsetzung gegen die Landeskasse grundsätzlich nicht korrigiert werden. 3. Zu den Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts bei einer Erinnerung des Rechtsanwalts gegen einen zurückgewiesenen Festsetzungsantrag.«

Normenkette:

ZPO §§ 114 ff.;

Gründe:

I. In dem diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Rechtsstreit hat der Beklagte im Termin vom 19.6.1996 Prozeßkostenhilfe beantragt und versprochen, "die notwendigen Unterlagen nachzureichen". Sodann ist das Verfahren nach Erörterung der Sach- und Rechtslage durch Vergleich beendet worden.