OLG Köln - Beschluß vom 14.10.1991
25 UF 179/91
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 194

OLG Köln - Beschluß vom 14.10.1991 (25 UF 179/91) - DRsp Nr. 1996/23345

OLG Köln, Beschluß vom 14.10.1991 - Aktenzeichen 25 UF 179/91

DRsp Nr. 1996/23345

Wenn der erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte irrtümliche eine Berufungsschrift gegen ein familiengerichliches Urteil statt bei dem zuständigen Oberlandesgericht bei einem Landgericht einreicht, er seinen Irrtum aber noch vor Ablauf der Berufungsfrist bemerkt, dann die Anweisung an sein Personal gibt, die ursprüngliche Berufungsschrift zu vernichten und den zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen, die Ausführung dieser Anweisung im Hinblick auf seinen vorangegangenen Fehler jedoch nicht überwacht, ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsfrist kein Raum mehr. Denn der Anwalt ist wegen der "zugespitzten Situation" gehalten, ein angemessenes höheres Maß an Sorgfalt aufzuwenden, als ansonsten geboten erscheint.

Normenkette:

ZPO § 233 ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 194