OLG Köln - Beschluß vom 14.12.1992 (16 W 62/92) - DRsp Nr. 1994/12134
OLG Köln, Beschluß vom 14.12.1992 - Aktenzeichen 16 W 62/92
DRsp Nr. 1994/12134
»1. Für den Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung der in den Güterstand der Gütergemeinschaft eingebrachten Wohnung ist das Familiengericht zuständig.2. Verlangt der Ehegatte, der mit seinem Ehepartner Gütergemeinschaft vereinbart hat und der aus der in den Güterstand eingebrachten Ehewohnung ausgezogen ist, von dem Zurückgebliebenen eine Entschädigung für deren fortwährende Nutzung, so ist dafür bis zur endgültigen Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft das Familiengericht zuständig.«