OLG Köln - Beschluss vom 14.12.2006
12 UF 77/06
Vorinstanzen:
AG Jülich, vom 17.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 369 / 06

OLG Köln - Beschluss vom 14.12.2006 (12 UF 77/06) - DRsp Nr. 2022/8439

OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 12 UF 77/06

DRsp Nr. 2022/8439

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 17.10.2006 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Jülich ( 10 F 369 / 06 ) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A in B bewilligt.

Gründe

Das vom Antragsteller form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel, das als befristete Beschwerde gemäß §§ 621 e Abs. I, III, 621 Abs. I Nr. 1 und 2 ZPO statthaft ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

Die Parteien sind seit Mai 2006 getrennt lebende Eheleute, die um das Sorge- und Umgangsrecht für ihre vier Kinder streiten. Hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhaltes wird zunächst auf die Entscheidung des Senats im einstweiligen Anordnungsverfahren vom 21. 8. 2006 Bezug genommen, mit der auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers die an ihn gerichtete Herausgabeanordnung des Familiengerichtes vom 8. 8. 2006 betreffend die Kinder C und D bestätigt wurde.