OLG Köln - Beschluß vom 15.02.1993 (2 W 15/93) - DRsp Nr. 1994/12115
OLG Köln, Beschluß vom 15.02.1993 - Aktenzeichen 2 W 15/93
DRsp Nr. 1994/12115
Bei der Anwendung der Tabelle zu § 114ZPO im Rahmen der Prozeßkostenhilfeentscheidung - hier: für die Geltendmachung einer Ausgleichsforderung unter geschiedenen Ehegatten - ist, sofern kein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den (geschiedenen) Ehegatten (§1360a Abs. 4 BGB) besteht, allein das Einkommen des Antragstellers (durchschnittliches Monatseinkommen im zurückliegenden Kalenderjahr plus - nicht verrechnetes - hälftiges Kindergeld) maßgebend, hingegen nicht ein etwaiges Familieneinkommen nach Wiederverheiratung.