OLG Köln - Beschluß vom 15.06.1998 (16 Wx 74/98) - DRsp Nr. 1999/1321
OLG Köln, Beschluß vom 15.06.1998 - Aktenzeichen 16 Wx 74/98
DRsp Nr. 1999/1321
»1. Ein dauernd unbekannter Aufenthalt im Sinne des § 1747 Abs. 4BGB kann angenommen werden, wenn der Aufenthalt trotz angemessener Nachforschungen bei den Ordnungsbehörden nach etwa sechs Monaten nicht zu ermitteln ist. Handelt es sich um einen Sozialhilfeempfänger, stellen die Auskünfte der Arbeitsverwaltung und des Sozialamtes die letzten möglichen Erkenntnisquellen dar.2. Hat der Vater ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift seinen Aufenthalt gewechselt, ist es nicht allein oder auch nur in erster Linie Sache des Jugendamtes, ihn zu suchen.«