OLG Köln - Beschluß vom 16.08.1996 (16 Wx 193/96) - DRsp Nr. 1997/3390
OLG Köln, Beschluß vom 16.08.1996 - Aktenzeichen 16 Wx 193/96
DRsp Nr. 1997/3390
»Ein Ehegatte, der während des Scheidungsverfahrens der Veräußerung eines im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Grundstücks, das dessen wesentliches Vermögen dargestellt, im Hinblick auf seinen streitigen Zugewinnausgleichsanspruch nicht zustimmt, handelt nicht ohne ausreichenden Grund i.S. von § 1365 Abs. 2BGB.«