(b) »Die Bekl. [Unterhaltsgläubigerin] hat den geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt und nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung der [Abänderungs-]Klage [mit dem Ziel der Herabsetzung des Unterhaltsbetrags] Veranlassung gegeben, so daß die Prozeßkosten gemäß § 93 ZPO entgegen der Regelung des § 91 ZPO dem Kl. aufzuerlegen waren
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