OLG Köln - Beschluß vom 16.10.1987
4 WF 172/87
Normen:
ZPO §§ 91, 93, 323 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)242b-c
FamRZ 1988, 95

OLG Köln - Beschluß vom 16.10.1987 (4 WF 172/87) - DRsp Nr. 1992/9651

OLG Köln, Beschluß vom 16.10.1987 - Aktenzeichen 4 WF 172/87

DRsp Nr. 1992/9651

Der Beklagte gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn sein Verhalten vor Prozeßbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und die materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, daß der Kläger annehmen mußte, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Die bloße Aufforderung des Klägers gegenüber dem späteren Beklagten, einen Unterhaltstitel einvernehmlich abzuändern reicht zur Erfüllung der Voraussetzungen der Klageveranlassung nur aus, wenn der Beklagte die Rechtslage seinerseits überschauen konnte, nicht aber dort, wo ein juristisch nicht vorgebildeter Laie zur Abänderung eines Unterhaltstitels aufgefordert wird, der beiderseits mit anwaltlichem Beistand zustande gekommen war. Bei einem Anerkenntnis des Beklagten spätestens im ersten Termin des Rechtsstreits muß der Kläger darlegen, daß der Beklagte durch sein vorprozessuales Verhalten Anlaß zur Klageerhebung gegeben hat.

Normenkette:

ZPO §§ 91, 93, 323 ;

Gründe:

(b) »Die Bekl. [Unterhaltsgläubigerin] hat den geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt und nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung der [Abänderungs-]Klage [mit dem Ziel der Herabsetzung des Unterhaltsbetrags] Veranlassung gegeben, so daß die Prozeßkosten gemäß § 93 ZPO entgegen der Regelung des § 91 ZPO dem Kl. aufzuerlegen waren