OLG Köln - Beschluss vom 16.10.2012
4 UF 71/12
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 24.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 316 F 328/10

OLG Köln - Beschluss vom 16.10.2012 (4 UF 71/12) - DRsp Nr. 2013/16329

OLG Köln, Beschluss vom 16.10.2012 - Aktenzeichen 4 UF 71/12

DRsp Nr. 2013/16329

Tenor

Auf die Beschwerde der Annehmenden und auf deren geänderten Antrag vom 13.8.2012 hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24.2.2012 abgeändert und wie folgt neugefasst :

Das Kind L, geboren am 00.00.2010 in L2, wird von der Annehmenden als Kind angenommen. Der Name der Angenommenen bleibt unverändert.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben - im Übrigen trägt die Annehmende die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Verfahrenswert für beide Rechtszüge wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Auf die gemäß §§ 58, 59 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Annehmenden hin war in Abänderung des angegriffenen Beschlusses die Annahme als Kind auszusprechen.

Der Ausspruch beruht auf den §§ 9 Abs. 7 LPartG, 1754 Abs. 1 u.3, 1755 Abs. 2 BGB.

Danach steht dem Lebenspartner eines leiblichen Elternteils das Recht zur Adoption entsprechend den Regelungen zur Stiefkindadoption zu, wobei der Gesetzgeber insoweit eine Trennlinie zur Ehe zieht, als dass nicht auf § 1742 BGB verwiesen wird und demgemäß den Lebenspartnern eine Annahme als gemeinsames Kind nicht möglich ist (OLG Hamm MDR 2010, 449) - dem trug die Annehmende im Beschwerdeverfahren dadurch Rechnung, dass sie ihren Antrag von der ursprünglich begehrten Annahme als gemeinsames Kind auf die bloße Annahme durch sie umgestellt hat.