Auf die Beschwerde der Annehmenden und auf deren geänderten Antrag vom 13.8.2012 hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24.2.2012 abgeändert und wie folgt neugefasst :
Das Kind L, geboren am 00.00.2010 in L2, wird von der Annehmenden als Kind angenommen. Der Name der Angenommenen bleibt unverändert.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben - im Übrigen trägt die Annehmende die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Verfahrenswert für beide Rechtszüge wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Auf die gemäß §§
Der Ausspruch beruht auf den §§
Danach steht dem Lebenspartner eines leiblichen Elternteils das Recht zur Adoption entsprechend den Regelungen zur Stiefkindadoption zu, wobei der Gesetzgeber insoweit eine Trennlinie zur Ehe zieht, als dass nicht auf §
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