OLG Köln - Beschluss vom 16.11.2012
25 UF 143/12
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 303 F 255/11

OLG Köln - Beschluss vom 16.11.2012 (25 UF 143/12) - DRsp Nr. 2013/7431

OLG Köln, Beschluss vom 16.11.2012 - Aktenzeichen 25 UF 143/12

DRsp Nr. 2013/7431

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 27. Juni 2012 -303 F 255/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anordnung der Umgangspflegschaft bis zum 31. Dezember 2013 befristet wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last.

Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X aus L bewilligt.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin L2 aus L Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Gründe

I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 27. Juni 2012 - 303 F 255/11 - ist der Umgang der Antragstellers mit seinem Sohn H, geboren am 00. Mai 2005, angeordnet und für die Durchführung des Umgangs eine Umgangspflegschaft angeordnet worden. Eine Befristung der Umgangspflegschaft ist nicht erfolgt.

In der Begründung des Beschlusses wird ausgeführt, die Anordnung des Umgangs entspreche dem Recht des Kindes und des Antragstellers auf Umgang miteinander. Der Vortrag der Antragsgegnerin zu einer psychischen Erkrankung des Antragstellers rechtfertigte weder deren Umgangsverweigerung noch einen Umgangsausschluss. Der angeordnete Umgang in geschütztem Rahmen gefährde nicht das Kindeswohl.