OLG Köln - Beschluß vom 16.12.1996
14 WF 243/96
Normen:
BGB § 1634 Abs. 2 S. 2; ZPO § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1284

OLG Köln - Beschluß vom 16.12.1996 (14 WF 243/96) - DRsp Nr. 1998/71

OLG Köln, Beschluß vom 16.12.1996 - Aktenzeichen 14 WF 243/96

DRsp Nr. 1998/71

Ein Ausschluß des Umgangsrechts ist zwar gemäß § 1634 Abs. 2 S. 2 BGB aus Gründen des Kindeswohls möglich und verfassungsrechtlich zulässig, setzt aber als besonders einschneidender Eingriff voraus, daß das Kind infolge des Umgangs konkret körperlich oder seelisch gefährdet wäre und der Gefährdung nicht durch bloße Einschränkung des Umgangsrechts oder dessen sachgerechte Ausgestaltung vorgebeugt werden könnte. In einem derartigen Fall ist es erforderlich, dem den Ausschluß verteidigenden Beteiligten einen Rechtsanwalt beizuordnen.

Normenkette:

BGB § 1634 Abs. 2 S. 2; ZPO § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 1284